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Behinderung
Nachteilsausgleich

                 

 

 

 

Behinderung und Ausweis

 

Keine Rechte ohne Nachweis

 

Wer sein Recht als Schwerbehinderter beanspruchen will, muss seine Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen können.

 

Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches 9 (SGB IX) sind Personen

*           Mit einem Grad der Behinderung (GdS) von wenigstens 50

*          Sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes haben

Behinderung in diesem Sinne ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.

Als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft dient ein vom Versorgungsamt ausgestellter Ausweis.

Der Erstantrag

Das Versorgungsamt prüft das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Voraussetzungen nur auf Antrag des Behinderten. Dieser kann formlos gestellt werden.

Wenn es auf eine besonders schnelle Antragstellung ankommt, ist es sinnvoller, anstelle des formlosen Antrages sofort den amtlichen Antragsvordruck zu verwenden. Ihn gibt es kostenlos beim Versorgungsamt (Anruf genügt), bei den Sozialämtern in den Bezirken, bei den Behindertenverbänden, bei den Vertrauensleuten oder bei den Integrationsämtern (Hauptfürsorgestellen).

Im Antragsvordruck müssen diejenigen Gesundheitsstörungen angegeben werden, die nach Ansicht des Antragstellers die Schwerbehinderteneigenschaft ausmachen. Dazu gehören auch Folgeschäden ( z.B. Wirbelsäulenschaden nach Oberschenkelamputation) sowie Schmerzen und psychische Auswirkungen. Unter Gesundheitsstörungen in diesem Sinne versteht man nicht den regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand als solchen. Vielmehr ist damit die Auswirkung der Funktionsstörungen gemeint, die durch den regelwidrigen Körper-, Geistes- oder Seelenzustand verursacht werden.

Dabei muss bedacht werden, dass normale Alterserscheinungen nicht als Behinderung anerkannt werden können. Das gleiche gilt für vorübergehende Erkrankungen, deren Auswirkungen nicht über 6 Monate zu spüren sind.

Sofern dem Antragsteller die Diagnose seiner Gesundheitsstörung bekannt ist, ist es sinnvoll, diese einzutragen. Wenn er die genaue medizinische Bezeichnung nicht kennt, reicht es allerdings aus, wenn er die Auswirkungen der Gesundheitsstörung aufschreibt (z.B. Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Bewegungsstörungen des rechten Arms).

Der Antragsteller sollte daran denken, dass er seine Angaben möglichst vollständig macht: sonst kann es passieren, dass wesentliche Behinderungen beim Feststellungsverfahren des Versorgungsamtes "vergessen" werden.

Falls der Behinderte nicht ausdrücklich die Beschränkung auf einzelne Behinderungen beantragt, hat das Versorgungsamt im Feststellungsverfahren alle vorliegenden - also auch nicht besonders geltend gemachte - Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen.

Es verkürzt die Bearbeitungszeit im Versorgungsamt, wenn alle greifbaren ärztlichen Unterlagen über die Gesundheitsstörungen (z.B. Krankenhausentlassungsbericht, Reha- oder Kurbericht, ärztliche Bescheinigung, Röntgenaufnahmen), möglichst in Kopie, dem Antrag beiliegen.

Tipp: Es ist sinnvoll eine persönliche Krankenakte anzulegen, in der sich alle medizinischen Unterlagen befinden. Die medizinischen Unterlagen, für jene Gesundheitsstörungen die beim Versorgungsamt geltend gemacht werden, sollten als Kopie mitgegeben werden, da das Versorgungsamt in der „ersten Runde“ meist nach Aktenlage entscheidet.

Um bestimmte Rechte in Anspruch nehmen zu können (z.B. Freifahrt, Rundfunkgebührenbefreiung usw.), müssen besondere Merkzeichen im Ausweis eingetragen sein. Dafür muss - wie bei Behinderung und Behinderungsgrad - eine "Feststellung" vorliegen. Mit dem förmlichen Antrag wird die Feststellung aller in Betracht kommenden Merkzeichen beantragt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Verwaltungsbehörden und im Anschluss daran die Verwaltungsgerichte an die Feststellung gesundheitlicher Merkmale durch das Versorgungsamt gebunden.

Im Einzelnen bedeuten:

Erheblich beeinträchtigt in                       Eintragung im Ausweis:       Merkzeichen  G

der Bewegungsfähigkeit im

Straßenverkehr (gehbehindert)

 

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch  innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (bis 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde). Dabei werden die konkreten örtlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt.

 

Außergewöhnlich   gehbehindert           Eintragung im Ausweis:       Merkzeichen aG

 

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind die Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.

 

Auf ständige Begleitung bei                     Eintragung im Ausweis:       Merkzeichen  B

Benutzung von öffentlichen

Verkehrsmitteln angewiesen

 

Eintragung im Ausweis erfolgt allerdings nur, wenn zudem eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung festgestellt ist.

 

Hilflos                                                            Eintragung im Ausweis:       Merkzeichen   H

 

Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend - also für mehr als 6 Monate - für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf.

 

Blind                                                               Eintragung im Ausweis:       Merkzeichen   BI

 

Blind ist der Behinderte, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der Behinderte anzusehen, dessen Sehschärfe so gering ist, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann.

 

Befreiung von                                              Eintragung im Ausweis:       Merkzeichen  RF

der Rundfunkgebührenpflicht

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und nach den Fernmeldegebührenvorschriften werden aus gesundheitlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit bzw. erhalten nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der TELEKOM einen Sozialtarif:

Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG.
Sonderfürsorgeberechtigte sind Kriegsblinde, Ohnhänder, Querschnittsgelähmte, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstige Empfänger einer Pflegezulage sowie Hirnbeschädigte und Beschädigte, deren MdE allein wegen Erkrankung an Tuberkulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenigstens 50 v.H. beträgt.

Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen. Wesentlich sehbehindert sind Personen, bei denen der GdS wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung beträgt.

Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdS von wenigstens 50 anzusetzen ist.

Behinderten Menschen, deren GdS nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Hierzu gehören insbesondere behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörungen) - bestehen, die unter häufigen hirnorganischen Anfällen leiden oder die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung abstoßend oder störend wirken (z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung, laute Atemgeräusche).

Die Teilnahme an Veranstaltungen muss allgemein und umfassend ausgeschlossen sein und darf sich nicht nur auf bestimmte Veranstaltungen beschränken.

Ist die Teilnahme nur an bestimmten Veranstaltungen nicht möglich (z.B. weil sie im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfinden, weil geraucht wird, weil es nur Stehplätze gibt oder weil ein großes Gedränge zu erwarten ist), rechtfertigt dies nicht die Feststellung des Merkzeichens.

Die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung sind auch dann zu verneinen, wenn Behinderte öffentliche Veranstaltungen mit Hilfe von Begleitpersonen und/oder mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) in zumutbarer Weise besuchen können.

Sonstige Umstände, die das Aufsuchen eines bestimmten Veranstaltungsortes und ein längeres Verweilen ausschließen oder erschweren (z.B. längere Wegstrecken, die zu Fuß zurückgelegt werden müssten, weite Anfahrt, frühzeitige Schließung von Altenheimen, das Fehlen von Parkplätzen) lassen die Feststellung des Merkzeichens nicht zu.

 

Gehörlos                                                       Eintragung im Ausweis        Merkzeichen Gl

 

Gehörlos sind Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt. Gehörlos sind auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen ( schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz ) vorliegen. Hörbehinderte haben allgemein das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache die Gebärdensprache zu verwenden; daraus entstehende Aufwändungen für Dolmetscher sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen.

 

1. Wagenklasse                                           Eintragung im Ausweis:       Merkzeichen 1. Kl

 

Die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Klasse bei Eisenbahnfahrten wird nach den Tarifbestimmungen der Deutschen Bahn AG nur Schwerkriegsbeschädigten und Entschädigungsberechtigten nach dem Bundesentschädigungsgesetz mit einer MdE um wenigstens 70 v. H. zugestanden.

Die Voraussetzungen sind in der Regel als gegeben anzusehen, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabes festgestellt wird, dass der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert.

Bevor dem Behinderten ein Nachweis (Ausweis) über seine Schwerbehinderteneigenschaft ausgestellt werden kann, müssen Behinderung und Grad der Behinderung (GdS) "festgestellt" werden.

Als Behinderung gilt dabei die Auswirkung einer oder mehrerer nicht nur vorübergehender Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhen. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten.

Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit wird als Grad der Behinderung, nach Zehnergraden abgestuft von 20 bis 100, festgestellt. Dabei werden einzelne Funktionsbeeinträchtigungen nur berücksichtigt, wenn sie für sich allein einen GdS von mindestens 10 ausmachen würden.

Nachdem beim versorgungsärztlichen Dienst alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird geprüft, ob sie geeignet sind, ein Gesamtbild des körperlichen und psychischen Zustandes des Antragstellers zu vermitteln. In Einzelfällen werden zur Feststellung der Gesundheitsstörung zusätzliche Untersuchungen erforderlich.  Dazu werden vom Versorgungsamt auch externe Gutachter eingeschaltet. Verweigert der Behinderte ihm zumutbare Untersuchungen, so geht das zu seinen Lasten.  

Das Versorgungsamt ermittelt alle beim Behinderten feststellbaren Gesundheitsstörungen von Amts wegen.

Nachdem klargestellt ist, welche Gesundheitsstörungen vorliegen, bezeichnet der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes die Behinderung. Diese Bezeichnung ist Grundlage für den Feststellungsbescheid, den der Antragsteller vom Versorgungsamt erhält, und soll vor allem die funktionelle und/oder anatomische Veränderung des allgemeinen Gesundheitszustandes zum Ausdruck bringen.

Der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes muss in einer gutachterlichen Stellungnahme im Verwaltungsverfahren für die festgestellten Gesundheitsstörungen den GdS für jedes Funktionssystem gesondert angeben. Liegen mehrere Behinderungen vor, sollen diese in der Reihenfolge ihres Schweregrades aufgeführt werden.

Die Bezeichnung der Behinderungen und die Angabe des GdS erfolgen nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Sozialgesetzbuch 9. (Herausgegeben April 2004) In diesen Anhaltspunkten ist auch eine Bewertungstabelle enthalten.

Bei der Ermittlung eines Gesamt-GdS für alle Behinderungen dürfen die einzelnen GdS-Werte nicht addiert werden. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Bei der Beurteilung des Gesamt-GdS wird in der Regel von der Behinderung ausgegangen, die den höchsten Einzelgrad der Behinderung bedingt. Dann wird im Hinblick auf alle weiteren Behinderungen geprüft, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Behinderungen dem ersten GdS 10 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Gesamtbehinderung gerecht zu werden.

Tipp: Der Antragsteller hat die Möglichkeit, von den Angaben des versorgungsärztlichen Dienstes und den übrigen Unterlagen durch Akteneinsicht Kenntnis zu nehmen (§25 SGB 10 Akteneinsicht durch Beteiligte)

Rechtsbehelf

Gegen Feststellungsbescheide der Versorgungsämter kann der Behinderte oder ein von ihm Bevollmächtigter innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Versorgungsamt erhoben werden. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens durch einen Widerspruchsbescheid ist die Klage möglich.

Für die Fristwahrung kommt es darauf an, wann der Widerspruch beim Versorgungsamt bzw. wann die Klage beim Sozialgericht eingeht. Widerspruch und Klage sind auch dann noch fristgerecht, wenn sie innerhalb der Monatsfrist bei einer anderen inländischen Behörde eingehen (z.B. Bezirksamt oder bei einem Versicherungsträger, wie  Betriebskrankenkasse,  AOK).

Der Behinderte hat auch die Möglichkeit, jederzeit beim Versorgungsamt Akteneinsicht (z.B. zur Vorbereitung der Widerspruchsbegründung) zu verlangen. Dies kann auch über einen Rechtsanwalt oder einen Behindertenverband geschehen. Auch im Klageverfahren ist Akteneinsicht möglich. Das Versorgungsamt übersendet dem Behinderten auf Anforderung auch Kopien der Unterlagen. Die Kosten hat der Behinderte ganz oder teilweise zu erstatten, soweit der Widerspruch nicht erfolgreich ist.

 Wichtig:

Ein Antrag beim Versorgungsamt wird von "Nicht-Medizinern" bearbeitet! Diese Sachbearbeiter entscheiden jeden einzelnen Fall nach Vorschrift und Gesetz. In diesen Vorschriften werden jedoch nur pauschale Richtlinien gegeben.

Die zusammenfassende Beurteilung des Versorgungsärztlichen Dienstes ist nur ein "unverbindlicher Vorschlag"! Auch im Widerspruchsverfahren entscheiden "Nicht-Mediziner"!

Beim Sozialgerichtsverfahren werden Bescheid und Widerspruchsbescheid von einem unabhängigen Richter geprüft. Dieser wird in der Regel ein unparteiisches Gutachten in Auftrag geben. Achten Sie darauf, dass dieser Gutachter wirklich eine Fachkenntnis für Ihren speziellen Fall besitzt! Wenn Sie der Meinung sind, dass der vom Versorgungsamt oder der vom Gericht vorgeschlagene Gutachter nicht die erforderliche Fachkenntnis besitzt, können Sie diesen Gutachter ablehnen.

Bedenken Sie, dass Sie in einem eventuellen Gerichtsverfahren Laie unter lauter Fachjuristen sind. Es wäre ratsam und hilfreich, sich in dieser Phase von einem Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt "Sozialgerichtsverfahren" vertreten zu lassen.

Das ganze Verfahren incl. des Sozialgerichtsverfahrens (Erste Instanz) ist für Sie kostenfrei, nur der von Ihnen beauftragte Anwalt muss von Ihnen oder Ihrer Rechtsschutzversicherung bezahlt werden. 

Gleichstellung

Liegt infolge der Behinderung ein GdS von mindestens 50 nicht vor, so besteht keine Schwerbehinderteneigenschaft. Wenn der GdS aber mindestens 30 beträgt, kann der Behinderte beim Arbeitsamt die Gleichstellung mit den Schwerbehinderten beantragen. Diesem Antrag kann das Arbeitsamt nur entsprechen, wenn der Behinderte infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz

-         nicht erlangen oder

-         nicht behalten kann.

Als Nachweis des GdS legt der Behinderte den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder eine andere "Feststellung" vor. Die Gleichstellung erfolgt rückwirkend vom Tage der Antragstellung an. Damit beginnt z.B. auch der Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz. Die Gleichstellung kann zeitlich befristet werden.

Bei berufstätigen Schwerbehinderten fragt das Arbeitsamt vor einer Entscheidung in der Regel den Arbeitgeber sowie Vertrauensmann/-frau und Betriebs-/Personalrat, ob der Arbeitsplatz des Behinderten tatsächlich aufgrund der Behinderung gefährdet ist. Ist nicht die Behinderung, sondern z.B. die wirtschaftliche Situation Ursache für eine Arbeitsplatzgefährdung, so kann das Arbeitsamt dem Antrag des Behinderten auf Gleichstellung nicht entsprechen.

Wer die Gleichstellung beantragen will, sollte vor der Antragstellung mit dem Vertrauensmann/der Vertrauensfrau der Schwerbehinderten und mit dem Betriebsrat/Personalrat über den möglichen Erfolg des Antrages sprechen.

Gleichgestellte haben nach dem Schwerbehindertengesetz  alle Rechte wie Schwerbehinderte. Ausgenommen sind der Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.

Was Sie beachten sollten!

Ein Schwerbehindertenausweis soll einen Schwerbehinderten am Arbeitsmarkt und Arbeitsplatz schützen und einen Nachteilsausgleich gewähren, z.B. Sitzplatz in Bus oder Bahn, Rundfunkgebührenbefreiung, verminderter Steuersatz, KfZ-Versicherungsrabatt, eine Woche mehr Urlaub etc. Dies kann Ihnen helfen, wenn Sie noch im Berufsleben stehen und einen relativ sicheren Arbeitsplatz haben.

Sollten Sie jedoch derzeit oder demnächst auf Arbeitsuche sein, schränkt ein Schwerbehindertenausweis Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt  erheblich!!!  ein.

Ab einem GdS von 30   m u s s   die Eigenschaft als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter auf Nachfrage offenbart werden. Wenn Sie trotz konkreter Frage nicht die Wahrheit sagen, kann dies die fristlose Entlassung zur Folge haben! Wenn Sie Ihren GdS verschweigen,  können Sie keinen der Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

Daher gebe ich Ihnen folgenden Rat:

Wenn Sie derzeit ca. 40 Jahre alt oder jünger sind, Ihre Behinderung nicht sichtbar ist und Sie keinen dauerhaften und sicheren Arbeitsplatz haben, überlegen Sie es sich sehr genau, ob Sie einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen wollen. Lassen Sie sich von Ihren Schwerbehindertenvertrauensleuten beraten!

Sollten Sie einen sicheren Arbeitsplatz haben oder bereits 50 Jahre oder älter sein, verschlechtert sich die Arbeitsmarktsituation nicht mehr wesentlich und Sie können den Nachteilsausgleich eines Schwerbehinderten in Anspruch nehmen!

Literatur

Sozialgesetzbuch (SGB)  Neuntes Buch (IX)  - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)
Stand: 1. Juli 2004
 
http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/SGB09/sgb09xinhalt.htm
 

Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –

  • in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130)
  • zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
  • Stand: 1. Juli 2004

http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/Sgb10/sgb10xinhalt.htm

 

Versorgungsmedizinverordnung (Ersetzt die bis 31.12.2008 gültigen "Anhaltspunkte")

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung.

http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html

 

( Da sich die gesetzliche Lage ständig ändert, ist es sinnvoll, sich aktuell zu informieren!)

   

 


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