Freies Institut für Sozialmedizin



                 

 

Übersicht über Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen

Das Amt für Versorgung ist im Bereich der Nachteilsausgleiche nur zuständig für die Anerkennung der Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für die Feststellung der für die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs erforderlichen weiteren gesundheitlichen Merkmale.

Im übrigen kann das Amt für Versorgung nicht beurteilen, ob und ggf. welche Nachteilsausgleiche oder Ansprüche Ihnen wegen Ihrer Behinderung zustehen. Insoweit müssen Sie selbst nähere Auskünfte bei den jeweils zuständigen Stellen einholen. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, den unterhaltssichernden Leistungen und den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die von den einzelnen Rehabilitationsträgern  erbracht werden.

 Rehabilitationsträger sind gemäß § 6 SGB IX:

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Ansprüche gegen einen Rehabilitationsträger bestehen, richtet sich nach den jeweils für ihn geltenden Vorschriften. Nähere Auskünfte hierüber erteilen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rehabilitationsträger.

Der Beginn der Nachteilsausgleiche richtet sich nach den jeweils geltenden besonderen Vorschriften; grundsätzlich ist ein Antrag bei den zuständigen Stellen erforderlich. Der Eintritt der Schwerbehinderteneigenschaft und der Antrag beim Amt für Versorgung begründen in der Regel für sich allein keine Rechte und Ansprüche auf Nachteilsausgleiche.

Rechte nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch -

Im wesentlichen sind vorgesehen:

Ansprüche auf Rentenleistungen können aus dem SGB IX selbst nicht hergeleitet werden.

Soweit die bestehenden Verpflichtungen nicht unmittelbar vom Arbeitgeber zu erfüllen sind, obliegt der Vollzug des Gesetzes den Integrationsämtern  und den Arbeitsagenturen. Bei diesen Stellen erhalten Sie auch nähere Auskunft über bestehende Ansprüche und deren Verwirklichung; beachten Sie, dass bei Beschaffungen und dem Eingehen rechtlicher Verpflichtungen vor Antragstellung Anträge meist abgelehnt werden.

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr

Nach § 145 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder hilflos (Merkzeichen H) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines durch einen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX und eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Beiblattes im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich zu befördern. Dies gilt auch für die Beförderung des Handgepäcks, eines Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und des Führhundes. Das Beiblatt mit Wertmarke wird auf Antrag gegen Entrichtung des Eigenbeteiligungsbetrages von 60.- € für ein Jahr oder 30.- € für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird es vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke zurückgegeben, ist auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat der Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 5.- € zu erstatten, sofern der zu erstattende Betrag 15.- € nicht unterschreitet. Die Wertmarke gilt ab dem Kalendermonat, der auf ihr eingetragen ist. Diesen Monat kann der schwerbehinderte Mensch bestimmen. Spätestens mit Ablauf der auf der Wertmarke eingetragenen Gültigkeitsdauer wird das Beiblatt ungültig.

Die Wertmarke wird auf Antrag unentgeltlich ausgegeben an schwerbehinderte Menschen, die blind (Merkzeichen Bl) oder hilflos (Merkzeichen H) sind oder die Eingliederungshilfe für Spätaussiedler bzw. Arbeitslosenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) oder dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Schwerkriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen (z.B. NS-Verfolgte), die mindestens seit 1. Oktober 1979 wegen ihrer Schädigungsfolgen die Freifahrtberechtigung haben, erhalten auf Antrag die Wertmarke ebenfalls kostenlos. 

Freifahrtberechtigung und Kraftfahrzeugsteuerermäßigung können nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden. Schwerbehinderte Menschen, die an Stelle der unentgeltlichen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein Beiblatt ohne Wertmarke. Bei Einräumung der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung wird das Beiblatt mit einem Vermerk des zuständigen Finanzamtes versehen. An die Entscheidung für die Freifahrtberechtigung oder die Steuerermäßigung ist der schwerbehinderte Mensch nicht auf Dauer gebunden. Ein späterer Wechsel ist ohne weiteres möglich.

Sofern eine ständige Begleitung von schwerbehinderten Menschen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel erforderlich und dies im Ausweis eingetragen ist (Merkzeichen B), wird auch die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert. Die notwendige Begleitperson wird auch dann unentgeltlich befördert, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht freifahrtberechtigt ist. Nicht möglich ist allerdings die gegenseitige Begleitung von schwerbehinderten Menschen, deren Ausweise das Merkzeichen B tragen.

Im Fernverkehr beschränkt sich die unentgeltliche Beförderung auf das Handgepäck, einen Krankenfahrstuhl, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstige orthopädische Hilfsmittel und den Führhund. Enthält der Ausweis das Merkzeichen B, wird die Begleitperson auch im Fernverkehr unentgeltlich befördert. Der schwerbehinderte Mensch selbst hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Fernverkehr.

Sofern Sie die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung erfüllen, erhalten Sie zusammen mit dem Ausweis, dem Beiblatt mit Wertmarke und dem Streckenverzeichnis noch ein gesondertes Merkblatt über die Einzelheiten der unentgeltlichen Beförderung, insbesondere auch über die Abgrenzung des Nahverkehrs vom Fernverkehr.

Nachteilsausgleiche in der gesetzlichen Sozialversicherung

Nähere Auskünfte hierüber erhalten Sie bei den gesetzlichen Kranken- sowie Pflegekassen.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung) oder bei den Versicherungsämtern bei den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Versicherungsämtern und den gesetzlichen Kranken- sowie Pflegekassen.

Steuerrechtliche Nachteilsausgleiche

Lohn- und Einkommensteuer

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB. Die Pauschbeträge erhalten behinderte Menschen, deren GdB auf mindestens 50 festgestellt ist und behinderte Menschen, deren GdB auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist, wenn ihnen wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen (dies gilt u. a. auch, wenn diese abgefunden worden sind) oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge sind entsprechend nachzuweisen. Die Pauschbeträge werden stets in voller Höhe gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen haben. Wird der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres herauf- oder herabgesetzt, so steht der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu, der festgestellt war bzw. ist.

Für blinde (Merkzeichen Bl) und andere behinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung hilflos (Merkzeichen H) sind, beträgt der Pauschbetrag 3.700 €.

Der Pauschbetrag, der einem behinderten Kind zusteht, für das die Eltern Kindergeld oder einen Freibetrag zur Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums erhalten, wird auf Antrag auf die Eltern übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Bei Eltern, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllen, wird der Pauschbetrag gleichmäßig auf die Elternteile übertragen. Bei einer Einkommensteuerveranlagung können sie gemeinsam auch eine andere Aufteilung beantragen.

Sind die einem behinderten Menschen aus der Behinderung entstehenden Aufwendungen nach Abzug der zumutbaren Belastung höher als die Pauschbeträge, so können an Stelle der Pauschbeträge die nachgewiesenen Aufwendungen, die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden.

Aufwendungen bis zu einem Betrag von 624 € sind abzugsfähig, wenn der Steuerbürger und/oder sein mit ihm zusammenlebender Ehegatte wegen einer schweren Behinderung in einem Heim untergebracht ist und die Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für Dienstleistungen enthalten, die denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Erfolgt die Unterbringung zur dauernden Pflege, dann können die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 924 € geltend gemacht werden.

Ehegatten können die genannten Höchstbeträge nur einmal beanspruchen, es sei denn, sie sind wegen der Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten an einer gemeinsamen Haushaltsführung gehindert.

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können auch über das 14. Lebensjahr des Kindes hinaus als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, soweit sie 1.548 € je Kind übersteigen (Kinderbetreuungskostenabzug). Voraussetzung ist, dass die Eltern entweder berufstätig sind, sich noch in Ausbildung befinden, behindert oder länger als drei Monate krank sind. Der Abzug ist auf einen Höchstbetrag von 1.500 € je Kind begrenzt. 

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen - auch wenn es sich um keine Vergünstigung für den behinderten Menschen selbst handelt -, dass wegen der außergewöhnlichen, also zwangsläufigen Belastung, die durch die Pflege einer anderen Person (eines Angehörigen) erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos (Merkzeichen H) ist, ein Pauschbetrag von 924 € im Kalenderjahr geltend gemacht werden kann (Pflege-Pauschbetrag), wenn die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhält. Sind die tatsächlichen Aufwendungen - nach Berücksichtigung der zumutbaren Belastung - höher, so können diese als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG beansprucht werden. Die Pflege muss persönlich entweder in der eigenen Wohnung oder in der des behinderten Menschen erfolgen.

Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer ermäßigt sich um 50 v. H. für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie erheblich gehbehindert (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 SGB IX in Anspruch genommen wird. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk ist zu löschen, wenn die Steuerermäßigung entfällt.

Von nur wenigen Ausnahmen abgesehen, darf das steuerbefreite Kraftfahrzeug bzw. das Kraftfahrzeug, für das Steuerermäßigung gewährt wird, nur von der behinderten Person benutzt werden. Auch eine entgeltliche Personenbeförderung ist ebenso wie eine Beförderung von Gütern und Waren nicht zulässig.

Nähere Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt.

Wohnungsbauförderung

Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung ist für schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Landratsämtern und kreisfreien Städten.

Wohngeld

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines Schwerbehinderten wird abgesetzt

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Landratsämtern, der Stadtverwaltung oder der Gemeindeverwaltung.

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Von der Rundfunkgebührenpflicht werden aus sozialen Gründen unter anderem folgende schwerbehinderte Menschen befreit:

Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen für Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz, Empfänger von Hilfen und Leistungen zur Pflege nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Lastenausgleichsgesetz, Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz und Personen mit geringem Einkommen.

Die Gebührenbefreiungen werden unabhängig davon gewährt, ob der Rundfunkteilnehmer die Rundfunkprogramme über eine Antenne, Satellitenschüssel oder über einen Breitbandkabelanschluss empfängt. Die Befreiung erstreckt sich auf die Gebühren der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, nicht aber auf die Entgelte der privaten Rundfunksender.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Stadtverwaltung oder der Gemeindeverwaltung.

Sofern Sie die Befreiung wegen Ihrer Behinderung beantragen wollen oder bisher bereits erhalten haben, hat das Amt für Versorgung zusätzliche Feststellungen zu treffen. Bitte beachten Sie deshalb die "Hinweise zur Antragstellung beim Amt für Versorgung" und tragen Sie ggf. das Merkzeichen RF im Antragsformblatt ein.

Beachten Sie bitte auch, dass zusätzlich zur Antragstellung beim Amt für Versorgung ein Antrag bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erforderlich ist. Der Beginn der Befreiung hängt nämlich davon ab, wann der Antrag bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung gestellt wurde. Eine rückwirkende Befreiung ist grundsätzlich nicht möglich.

Nachteilsausgleiche bei den Telefongebühren

Vergünstigte Telefontarife

Einige Telekommunikationsunternehmen gewähren schwerbehinderten und einkommensschwachen Menschen vergünstigte Tarife (z. B. Sozialtarif der Telekom, siehe unten). Die Konditionen und die Voraussetzungen, die dafür erfüllt sein müssen, unterscheiden sich bei den einzelnen Anbietern. Betroffene sollten daher bei verschiedenen Telefonanbietern nach Vergünstigungen fragen und die Tarife vergleichen.

Sitzplatzreservierung bei der DB für blinde und andere schwerbehinderte Menschen mit Begleitperson

Für blinde oder andere schwerbehinderte Menschen, denen im Schwerbehindertenausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bescheinigt ist, können bis zu zwei Sitzplätze ohne Entgelt reserviert werden. Voraussetzung für die unentgeltliche Reservierung von Sitzplätzen ist somit das Merkzeichen "Bl" bzw. "B" und der entsprechende Vermerk im Schwerbehindertenausweis.

Unterbringung der Rollstühle im Zug, Einsteigehilfe

In vielen EC- und IC-Zügen sowie in allen ICE-Zügen sind zwei (in IR-Zügen ein) Rollstuhlstellplätze vorhanden, die im Voraus reserviert werden können. Zu den Rollstuhlstellplätzen sind naheliegende Sitzplätze für Begleiter reservierbar. Fast alle übrigen Züge (auch Nahverkehrszüge) führen ein Mehrzweckabteil; die Zugänge sind rollstuhlgängig.

Unter der Servicerufnummer 01805/512512 kann Ein-, Aus- und Umsteigehilfe organisiert werden.  

Benutzung der 1. Wagenklasse

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen 1. Kl. können mit Fahrscheinen für die 2. Wagenklasse in Zügen der Deutschen Bahn AG die 1. Klasse benutzen. Dieses Merkzeichen erhalten Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetz mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 v. H., wenn der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der 1. Klasse erfordert.

Nähere Auskünfte erteilen Ihnen die Deutsche Bahn AG und Ihr Amt für Versorgung.

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und blinden Menschen (Merkzeichen Bl) können Parkerleichterungen dadurch gewährt werden, dass sie durch Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit werden (z. B. an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Beschränkung zu parken; an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken; in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken).

Außerdem können ihnen Parkflächen in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern, Bahnhöfen usw. (Allgemeinparkplätze) oder in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes (personenbezogene Einzelparkplätze) reserviert werden. Voraussetzung für die Benutzung ist, dass ein besonderer Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt ist.

Die seit dem 01. Januar 2001 ausgegebenen EU-einheitlichen Parkausweise werden in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerdem in folgenden Staaten anerkannt: Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Island, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Ukraine und Weißrussland.

Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nur solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen zu können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, und blinden Menschen, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Zum Nachweis der Voraussetzungen hat das Amt für Versorgung zusätzliche Feststellungen zu treffen. Bitte beachten Sie deshalb die "Hinweise zur Antragstellung beim Amt für Versorgung" und tragen Sie ggf. das entsprechende Merkzeichen im Antragsformblatt ein.

Folgende Personen, welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können trotzdem von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden eine Ausnahmegenehmigung und den damit verbundenen blauen Parkausweis erhalten:

Schwerbehinderte Menschen, die
- allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen 
  (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen 
  auswirken) einen GdB von wenigstens 80 und die Merkzeichen "G" und "B" 
  zuerkannt bekommen haben
  oder
- allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen 
  (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen 
  auswirken) einen GdB von wenigstens 70 zuerkannt bekommen haben
  und gleichzeitig durch Funktionsstörungen des Herzens und der 
  Atmungsorgane, die wenigstens einen GdB von 50 bedingen, beeinträchtigt
  sind sowie die Merkzeichen "G" und "B" erhalten haben

Der Antrag ist bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) zu stellen, die unter Beteiligung des Amtes für Versorgung das Verfahren durchführt. Das Antragsformular kann aus dem Internet heruntergeladen werden . Auch die Ämter für Versorgung nehmen den Antrag entgegen und leiten ihn nach der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, an die zuständige Straßenverkehrsbehörde weiter.

Bitte beachten Sie, dass mit Merkzeichen "G" allein keine Parkerleichterungen nach der StVO verbunden sind.

Nähere Auskünfte hinsichtlich der Parkerleichterungen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

Bausparförderung und Vermögensbildung

Eine vorzeitige Verfügung über Bausparkassenbeiträge, für die eine Wohnungsbauprämie oder - vor 1996 - der Abzug als Sonderausgaben gewährt worden ist, ist nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und dem Einkommensteuergesetz prämien- und steuerunschädlich, wenn der Sparer oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Abschluss des Vertrages völlig erwerbsunfähig geworden ist.

Sind Sparbeiträge nach dem Vermögensbildungsgesetz vermögenswirksam angelegt worden und ist dafür eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden, wird bei einer vorzeitigen Verfügung über die Sparbeiträge auf die Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage verzichtet, wenn der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Abschluss des Vertrages völlig erwerbsunfähig geworden ist. Dies gilt auch, wenn bei Aufwendungen für den Erwerb von Vermögensbeteiligungen und Beiträgen zu Kapitalversicherungen die Sperrfristen nicht eingehalten werden.

Eine völlige Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der GdB mindestens 95 beträgt. Er ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. Außerdem ist glaubhaft zu machen, dass die völlige Erwerbsunfähigkeit nach Abschluss der begünstigten Verträge eingetreten ist.

Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Finanzamt sowie Ihrer Bausparkasse oder bei Ihrem Kreditinstitut.

Nachteilsausgleich im Flugverkehr

Bei Flugreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird eine Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert, sofern eine ständige Begleitung des schwerbehinderten Menschen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erforderlich und dies im Ausweis eingetragen ist (Merkzeichen B -.

Nähere Auskünfte hierüber erteilen die Luftfahrtgesellschaften.

Sonstige Nachteilsausgleiche

Schwerbehinderten Menschen wird - teilweise auf freiwilliger Grundlage - eine Reihe weiterer Nachteilsausgleiche zugestanden, z. B.:

Blindengeld

Blinde Menschen (Merkzeichen Bl) erhalten unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit Blindenpflegegeld. Voraussetzung ist, dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben.

Das Blindengeld wird gekürzt, wenn der blinde Mensch in einem Heim lebt oder Leistungen einer Pflegeversicherung erhält.

Nähere Auskünfte erhalten Sie von den Ämtern für Versorgung.

Hilfen für behinderte Menschen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen im Sinne des BSHG die notwendigen Hilfen nicht oder nicht in vollem Umfang von einem anderen Rehabilitationsträger, so haben sie dem Grunde nach Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem BSHG.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu gewährleisten oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem medizinische, heilpädagogische, schulische, berufliche und allgemeine soziale Hilfen. Sie werden in Form von persönlicher Hilfe und von Sach- und Geldleistungen erbracht.

Der Nachrang der Sozialhilfe verpflichtet den Träger der Sozialhilfe auch bei der Eingliederungshilfe zu verlangen, dass der Hilfesuchende, sein nicht getrennt lebender Ehegatte und, bei minderjährigen unverheirateten Hilfesuchenden, auch die Eltern ihr Einkommen und Vermögen für den Bedarf in zumutbarer Höhe einsetzen; hier bestehen  jedoch großzügige Einkommensgrenzen, das Vermögen ist zum Teil geschützt. Für die medizinische und berufliche Rehabilitation sind die behinderten Menschen und ihre Eltern größtenteils vom Einsatz des Einkommens und Vermögens befreit. Dies gilt seit Inkrafttreten des SGB IX zum 01.07.2001.

Andere Hilfen nach dem BSHG können in Betracht kommen, wenn und soweit der Bedarf des behinderten Menschen nicht auf andere Weise insbesondere durch gesetzliche zustehende Leistungen gedeckt wird. So kann z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt werden. Hilfe zur Pflege können behinderte Menschen erhalten, die so hilflos sind, dass sie nicht  ohne Pflege bleiben können. Ebenso wie bei der Eingliederungshilfe ist auch hier der Nachrang der Sozialhilfe zu beachten. Die Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen sind jedoch größtenteils enger als bei der Eingliederungshilfe.

Antrag auf das bayerische Landespflegegeld

Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Antragsfrist ist der 31.12.2018.

Sie können den Antrag nach dem Download ausdrucken und handschriftlich ausfüllen oder zunächst am Computer ausfüllen und erst dann ausdrucken.

http://www.landespflegegeld.bayern.de/images/dot_bluearrow.gifAntragsformular

Antragsformulare gibt es auch bei den Finanzämtern, Landratsämtern, Zentrum Bayern Familie und Soziales.

 

Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Bezirk -Sozialhilfeverwaltung-, dem Landratsamt, der Stadt- oder Gemeindeverwaltung und beim Gesundheitsamt.

Die wichtigsten GdB-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche

 

GdB 20

Teilnahme am Behindertensport; § 29 Abs 1 Nr. 4 Buchst. f SGB I

 

GdB  30 / 40

Gleichstellung; § 2 Abs. 3 SGB IX

Steuerfreibetrag 310 € bei GdB 30; § 33b EStG

Steuerfreibetrag 430 € bei GdB 40; § 33b EStG

3 Tage Zusatzurlaub für Arbeiter eines Landes im öffentlichen Dienst; § 49 Abs 4 MTArb

Kündigungsschutz bei Gleichstellung; § 2 Abs 3 SGB IX

Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung nach dem BVG; § 36 GrStG

 

GdB  50

Schwerbehinderteneigenschaft; § 2 Abs. 2 SGB IX

Steuerfreibetrag 570 € ; § 33b EStG

Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung; §§ 81, 122 SGB IX

Kündigungsschutz; §§ 85 ff SGB IX

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben; § 102 SGB IX

Freistellung von Mehrarbeit; § 124 SGB IX

Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche; § 125 SGB IX

Schutz bei Wohnungskündigung; §§ 556a, 564b BGB

Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60; § 42 Abs 4 BBG, Art. 56 Abs 5 BayBG

Altersrente mit 60 bzw. 63; §§ 37, 236a SGB VI

Befreiung von der Wehrpflicht; § 11 WehrpflichtG

Stundenermäßigung bei Lehrern: 2 Std. / Woche

Pflichtversicherung i. d. gesetzl. Kranken- u. Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten; SGB V u. SGB VI

Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst; Fürsorgeerlass

FMBek. v. 8.8.90

Beitragsermäßigung bei Automobilclubs z.B. ADAC, DTC; Satzung des Clubs

Ermäßigung des Flugpreises für BVG- / SVG-Beschädigte; Passagetarife der Lufthansa

Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige z.B. § 20  Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-VO

Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: 924 €; § 33a Abs 3 EstG

Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 2.100 €; § 24 Wohnraumförderungsgesetz

Freibetrag beim Wohngeld: GdB 50 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI:  1.200 €; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 1.2.93

Ermäßigung bei Kurtaxe; Ortssatzungen

 

GdB 60

Steuerfreibetrag 720 €; § 33b EStG

 

GdB 70

Steuerfreibetrag 890 €; § 33b EStG

Werbungskostenpauschale: 0,30 €/km; § 9 Abs 2 EStG

Abzugsbetrag für Privatfahrten: GdB 70 + Mz "G": bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €; § 33 EStG

Stundenermäßigung bei Lehrern: 3 Std. / Woche

 

GdB 80

Steuerfreibetrag 1.060 €; § 33b EStG

Abzugsbetrag für Privatfahrten: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €; § 33 EStG

Freibetrag beim Wohngeld:  GdB 80 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 1.500 €; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 11.04.2000

Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung: 4.500 €; § 24 Wohnraumförderungsgesetz

Preisnachlass von D2-Vodafone für die D2-Classic-Karte

 

GdB 90

Steuerfreibetrag 1.230 €; § 33b EStG

Freibetrag beim Wohngeld: GdB 90 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 1.500 €; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 13.09.2001

Sozialtarif beim Telefon: Sprachbehinderung + GdB 90: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist

Preisnachlass von D2-Vodafone für die D2-Classic-Karte

Stundenermäßigung bei Lehrern: 4 Std. / Woche

 

GdB 100

Steuerfreibetrag 1.420.- €; § 33b EStG

Freibetrag beim Wohngeld: 1.500 €; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 13.09.2001

Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung : 4.500 €; § 24 Wohnraumförderungsgesetz

Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen; § 13 Abs 1 Nr 6 ErbStG

Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge; Wohnungsbau-Prämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz

Preisnachlass von D2-Vodafone für die D2-Classic-Karte

 

Die wichtigsten Merkzeichenabhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche

 

G

Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB IX oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung; § 3a Abs 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz

Abzugsbetrag für Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle: 
GdB 50/60 + Mz "G": 0,30 € je km; § 9 Abs 2 EStG

Abzugsbetrag für Privatfahrten: GdB 70 + Mz "G": bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €; § 33 EStG

Mehrbedarfserhöhung nach BSHG von 20 v. H.; § 23 Abs 1 BSHG

 

B

Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentl. Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen; §§ 145 - 147 SGB IX

Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei innerdeutschen Flügen der Lufthansa und Regionalverkehrsgesellschaften; s. Passagetarife der Lufthansa und der Regionalverkehrsgesellschaften

Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr; siehe internationaler Personen- und Gepäcktarif (TCV), Anhang X

 

 aG

Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB IX

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; § 3a Abs  1 Kfz-Steuergesetz

Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu 15.000 km: 0,30 € je km = 4.500 €; § 33 EStG

In vielen Gemeinden/ Landkreisen kostenloser Fahrdienst für behinderte Menschen in München
unter bestimmten Voraussetzungen (BRK, Malteser-Hilfsdienst, Johanniter-Unfallhilfe, Taxen)

Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung; § 46 Abs 1 StVO

 

H

Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB IX

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; § 3a Abs 1Kfz-Steuergesetz

Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung: 3.700 €; § 33b EStG

In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer; Ortssatzungen über Hundesteuer

Gewährung von Pflegezulage nach dem BVG; § 35 BVG

Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.; SGB XI, BSHG

 

RF

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; § 1 BefrVO

Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 6,94 € netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist.

 

1. Kl.

Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis 2. Klasse - auch Schlafwagen für Beschädigte nach dem BVG und dem BEG, wenn die MdE mind. 70 v.H. beträgt; siehe Deutscher Eisenbahntarif Teil II der DB v. 1.10.92, Tarifstelle VIII b

 

Bl

Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB IX

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; § 3a Abs 1Kfz-Steuergesetz

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; § 1 Abs 1 BefrVO

Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist

Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung: 3.700 €; § 33b EStG

Gewährung von Pflegezulage der Stufe III nach BVG; § 35 BVG

Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.; SGB XI, BSHG

Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung; § 46 Abs 1 StVO

In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer; Ortssatzungen über Hundesteuer

Befreiung von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen; § 4 Nr 19 UStG

Portofreie Beförderung v. Blindensendungen; s. Allg. Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG

Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr; s. Internationaler Personen- und Gepäcktarif (TVC), Anhang X

Gewährung von Blindengeld; Art 1 BayBlindG

 

Gl

Unentgeltliche Beförderung im öffentl. Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB IX oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung; § 3a Abs. 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz

Bei GdB 90: Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto monatlich im Rahmen des ISDN- Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist.

 

( Da sich die gesetzliche Lage ständig ändert, ist es sinnvoll, sich aktuell zu informieren!)